bulletKontendatenabruf: Einstweiliges Verfahren vor dem Verfassungsgericht

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Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 24.03.2005: 

Das Bundesverfassungsgericht hat Eilanträge gegen den Abruf von Kontodaten abgelehnt.

Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit kann somit wie geplant zum 1. April in Kraft treten. Eine Einstweilige Anordnung, die eine Anwendung der neuen Regelung vorläufig aussetzen sollte, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. März abgelehnt. Die vorgesehene Regelung zur Abfrage von Kontodaten durch die Finanzämter kann damit zum 1. April in Kraft treten.

Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
  
Die Finanzbehörden müssen in der Lage sein, die Angaben eines Steuerpflichtigen im Einzelfall mit angemessenem Aufwand auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen zu können - das so genannte Verifikationsgebot. Dies war in der Praxis bisher häufig nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber aufgefordert, diesen Mangel zu beheben.
  
Die neue Regelung des "Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit" dient dazu, einen gleichmäßigen Vollzug von Abgaben- und Sozialleistungsgesetzen zu ermöglichen. Denn die Gleichmäßigkeit der Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Verhinderung des unberechtigten Bezugs von Sozialleistungen sind wichtige Gemeinwohlbelange. Den Finanzbehörden wird damit ein Instrument an die Hand gegeben, welches Kontrolle darüber ermöglicht, ob Steuerzahler auf ihre Kapitaleinkünfte die Steuern entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zahlen. Ebenso soll überprüfbar sein, ob Sozialleistungsempfänger die staatliche Hilfe unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Bedürftigkeit erhalten.
  
Ein Kontenabruf ist gegebenenfalls nötig, um Steuern korrekt festzusetzen beziehungsweise zu erheben oder auch staatliche Leistungen zu bestimmen. Nicht nur das Finanzamt, sondern auch das Sozial-, Wohngeld-, BAföG-Amt, Erziehungsgeldstellen und die zuständigen Behörden für Unterhaltsleistungen Wehrpflichtiger sind damit berechtigt, einen Kontenabruf vorzunehmen. Gibt ein Steuerpflichtiger oder ein Antragsteller auf eine staatliche Leistung nicht alle notwendigen Auskünfte, obgleich er dazu direkt aufgefordert worden ist, so können die vorliegenden Daten überprüft werden.
  
Bankgeheimnis bleibt unberührt

Dazu ermöglicht das Gesetz die Abfrage von Stammdaten eines Bankkontos, also Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kontoinhabers, nicht aber Kontostände und Geldbewegungen. Diese Kontenabfrage hilft, geltendes Recht besser durchzusetzen. Das sorgt für mehr Gerechtigkeit und dient allen ehrlichen Bürgern. Grundsätzlich gilt weiterhin unverändert: Unberührt bleibt das Bankgeheimnis. Die Behörde erfährt mit einem Kontenabruf, bei welchem Kreditinstitut jemand ein Konto oder ein Depot unterhält. Über einen beabsichtigten Kontenabruf, der nur anlassbezogen und zielgerichtet zulässig ist, wird der Betroffener vorab informiert. Stellt sich dann heraus, dass jemand ein nicht angegebenes Konto beziehungsweise Depot hat, wird dieser hierzu um Aufklärung gebeten. Wenn diese Aufklärung unterbleibt, kann sich die Behörde - wie auch bisher schon - an die betreffenden Kreditinstitute wenden.

  

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