Das Bundesverfassungsgericht hat Eilanträge gegen den Abruf von
Kontodaten abgelehnt.
Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit kann somit wie geplant
zum 1. April in Kraft treten. Eine Einstweilige Anordnung, die eine
Anwendung der neuen Regelung vorläufig aussetzen sollte, hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. März abgelehnt. Die
vorgesehene Regelung zur Abfrage von Kontodaten durch die Finanzämter kann
damit zum 1. April in Kraft treten.
Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Die Finanzbehörden müssen in der Lage sein, die Angaben eines
Steuerpflichtigen im Einzelfall mit angemessenem Aufwand auf
Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen zu können - das so genannte
Verifikationsgebot. Dies war in der Praxis bisher häufig nicht möglich.
Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber aufgefordert, diesen
Mangel zu beheben.
Die neue Regelung des "Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit" dient
dazu, einen gleichmäßigen Vollzug von Abgaben- und Sozialleistungsgesetzen
zu ermöglichen. Denn die Gleichmäßigkeit der Erhebung von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Verhinderung des unberechtigten
Bezugs von Sozialleistungen sind wichtige Gemeinwohlbelange. Den
Finanzbehörden wird damit ein Instrument an die Hand gegeben, welches
Kontrolle darüber ermöglicht, ob Steuerzahler auf ihre Kapitaleinkünfte
die Steuern entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zahlen.
Ebenso soll überprüfbar sein, ob Sozialleistungsempfänger die staatliche
Hilfe unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Bedürftigkeit erhalten.
Ein Kontenabruf ist gegebenenfalls nötig, um Steuern korrekt festzusetzen
beziehungsweise zu erheben oder auch staatliche Leistungen zu bestimmen.
Nicht nur das Finanzamt, sondern auch das Sozial-, Wohngeld-, BAföG-Amt,
Erziehungsgeldstellen und die zuständigen Behörden für
Unterhaltsleistungen Wehrpflichtiger sind damit berechtigt, einen
Kontenabruf vorzunehmen. Gibt ein Steuerpflichtiger oder ein Antragsteller
auf eine staatliche Leistung nicht alle notwendigen Auskünfte, obgleich er
dazu direkt aufgefordert worden ist, so können die vorliegenden Daten
überprüft werden.
Bankgeheimnis bleibt unberührt
Dazu ermöglicht das Gesetz die Abfrage von Stammdaten eines Bankkontos,
also Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kontoinhabers, nicht aber
Kontostände und Geldbewegungen. Diese Kontenabfrage hilft, geltendes Recht
besser durchzusetzen. Das sorgt für mehr Gerechtigkeit und dient allen
ehrlichen Bürgern. Grundsätzlich gilt weiterhin unverändert: Unberührt
bleibt das Bankgeheimnis. Die Behörde erfährt mit einem Kontenabruf, bei
welchem Kreditinstitut jemand ein Konto oder ein Depot unterhält. Über
einen beabsichtigten Kontenabruf, der nur anlassbezogen und zielgerichtet
zulässig ist, wird der Betroffener vorab informiert. Stellt sich dann
heraus, dass jemand ein nicht angegebenes Konto beziehungsweise Depot hat,
wird dieser hierzu um Aufklärung gebeten. Wenn diese Aufklärung
unterbleibt, kann sich die Behörde - wie auch bisher schon - an die
betreffenden Kreditinstitute wenden.