bulletArbeitslosengeld II

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Online-Rechtsberatung

      

Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 20.12.2004 (Neuregelungen ab 01.01.2005): 

Neue Grundsicherung für Arbeitsuchende - das Arbeitslosengeld II

Ab dem 1. Januar wird es für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (also für Arbeitslosenhilfebezieher und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger) und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Personen nur noch einen Ansprechpartner und eine Leistung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Sicherung des Lebensunterhalts geben. Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe werden zur "Grundsicherung für Arbeitsuchende" zusammengeführt.
  
Ziel ist es, Arbeitslose in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Sie werden zukünftig nur noch von einer Stelle betreut, entweder in einer aus Kommune und Arbeitsagentur errichteten Arbeitsgemeinschaft (Job-Center) oder von einem der bundesweit 69 zugelassenen kommunalen Träger. Zur Überwindung der Langzeitarbeitslosigkeit ist ein intensives Betreuungskonzept vorgesehen. So erhält jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige einen persönlichen Ansprechpartner. Dieser erarbeitet eine auf seinen Einzelfall zugeschnittene Strategie für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Der persönliche Ansprechpartner soll künftig im Durchschnitt 150 erwerbsfähige Hilfebedürftige betreuen. Bei Jugendlichen zwischen 15 bis unter 25 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, wird durch einen Betreuungsschlüssel von nur 1 zu 75 eine noch intensivere Betreuung sichergestellt. Unter 25jährige erhalten ein Angebot für eine Ausbildung, eine Arbeitsgelegenheit mit qualifizierenden Elementen oder wenn bereits möglich eine Arbeitsstelle. 
  
Zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II und nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören Eltern, Elternteile, nicht getrennt lebende Partner und minderjährige, unverheiratete Kinder. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind als staatliche Transferleistungen unabhängig vom vorangegangenen Nettolohn. Die Leistungen sind am Bedarf orientiert.
  
Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten grundsätzlich alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen eigenen Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
  
Die Arbeitsaufnahme wird gefördert: Wer etwas dazu verdient, hat mehr in der Tasche als jemand, der keine Eigeninitiative zeigt. Erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 1.500 Euro wird jeder hinzuverdiente Euro in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Das ist mehr als doppelt so viel wie in der heutigen Sozialhilfepraxis. 
  
Bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann außerdem ein Einstiegsgeld als zeitlich befristeter Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gewährt werden. Es entspricht dem Grundsatz des "Förderns und Forderns", dass angebotene Arbeit angenommen wird. Grundsätzlich ist Arbeit zumutbar, solange kein gesetzlich vorgesehener Ausnahmetatbestand vorliegt, wie z.B. die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes.
  
Das Arbeitslosengeld II wird bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder bei Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit sonstigen Eingliederungsmaßnahmen um jeweils rund 100 Euro für jeweils drei Monate gemindert, wenn für die Pflichtverletzung kein wichtiger Grund vorliegt.
  
Bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II wird eigenes Vermögen angerechnet.  Dabei sind umfangreiche Freibeträge vorgesehen:
* Ein Grundfreibetrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr gilt für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner, mindestens jeweils 4.100 Euro, höchstens 13.000 Euro pro Person.
* Vor dem 1. Januar 1948 Geborene haben einen Freibetrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von 33.800 Euro.
* Für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind gibt es einen Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro.
* Für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen gibt es einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro.
* Zusätzlich bleibt Vermögen bis zu einer Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, max. jeweils 13.000 Euro, geschützt, das der Altersvorsorge dient und das aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erst bei Eintritt in den Ruhestand verwertet werden kann,
* Altersvorsorgevermögen in Höhe des nach Bundesrecht (z.B. Riester-Rente) ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens ist ebenfalls geschützt, wenn der Inhaber das Vermögen nicht vorzeitig verwendet. 
* Geschützt bleiben zudem Hausrat, ein angemessenes Kfz für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie ein selbst bewohntes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.

Beispiele:
Ein Ehepaar, beide 45 Jahre alt, mit zwei minderjährigen Kindern kann demzufolge einen Grundfreibetrag für Vermögen jeder Art in Höhe von 26.200 Euro, einen Altersvorsorgefreibetrag von 18.000 Euro und einen Gesamtfreibetrag für notwendige Anschaffungen von 3.000 Euro - insgesamt 47.200 Euro - geltend machen.
Ein Ehepaar, beide 60 Jahre alt, hat wegen des erhöhten Freibetrages für vor dem  1. Januar 1948 Geborene sogar einen Grundfreibetrag für Vermögen jeder Art in Höhe von 62.400 Euro, einen Altersvorsorgefreibetrag von 24.000 Euro und einen Gesamtfreibetrag für notwendige Anschaffungen von 1.500 Euro, insgesamt einen Freibetrag von 87.900 Euro, der nicht auf das ALG II angerechnet wird.
Für das Arbeitslosengeld II und die Sozialhilfe sind ab 1. Januar die Sozialgerichte zuständig.

>> Weitere Informationen zu Hartz IV:

- Im E-Magazine der Bundesregierung und

- auf der Internetseite der Bundesregierung oder

- auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums.

  

SEITENANFANG

Für Fragen, Auskünfte, Anregungen erreichen Sie uns auch per e-Mail info@meides.com 

 

SEITENANFANG

ZURÜCK

  <Kontakt & Impressum>  

  
 Home  Kontakt Frankfurt  Arbeitsrecht  Betriebliche Altersvorsorge (bAV)  SOKA-Bau (ULAK-Bau, ZVK-Bau Steuerrecht/Steuerstrafrecht  Gesellschaftsrecht  Unternehmensberatung  Honorarberechnung