Gesetzliche Neuregelungen zum 1. Dezember 2004
Ab dem 1. Dezember sinken die Gebühren für die Eintragung in Handels-,
Partnerschafts- und Genossenschaftsregister. Außerdem wird der
Schriftverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof in
elektronischer Form ermöglicht. Eine neue Lösemittel-Verordnung senkt den
Sommersmog, und es gibt erstmals bundesweit einheitliche Festbeträge für
Hilfsmittel wie Hörgeräte, die von den Krankenkassen gezahlt werden.
1. Eintragungen ins Handelsregister erfolgen billiger und schneller.
Die Gebühren für die Eintragung in Handels-, Partnerschafts- und
Genossenschaftsregister werden zum 1. Dezember 2004 neu geregelt.
Gegenüber der bisherigen Regelung, nach der die Gebühren am
Gegenstandswert bemessen wurden, richten sie sich nun nach dem für die
Eintragung zu tätigendem Aufwand. Dadurch werden die Gebühren im Vergleich
mit dem alten Recht zum Teil deutlich niedriger. Zum Beispiel wird die
Eintragung eines Einzelkaufmanns künftig 50 Euro, die Eintragung einer
Standard-GmbH 100 Euro und die Eintragung einer normalen
Aktiengesellschaft 240 Euro betragen. Für die Eintragung von Prokuren,
deren Änderung oder Löschung ist eine Gebühr von 20 Euro vorgesehen.
Außerdem wird das Verfahren zur Eintragung ins Handelsregister
beschleunigt. Das Registergericht muss zukünftig spätestens innerhalb
eines Monats nach Eingang der Anmeldung einen Bescheid verfassen. Die
gerichtliche Verfügung soll das Eintragungsverfahren entweder bereits
abschließen oder unter dem Hinweis auf eine Frist auf
Eintragungshindernisse aufmerksam machen.
2. Rechtswirksamer elektronischer Schriftverkehr mit dem
Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof möglich.
Ab dem 1. Dezember kann der Schriftverkehr mit dem
Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof rechtswirksam in
elektronischer Form abgewickelt werden. Beide Gerichte haben ein
elektronisches Gerichtspostfach eingerichtet, über das die ein- und
ausgehende elektronische Gerichtspost bearbeitet wird. Hier werden auch
zentrale Aufgaben wie etwa das Virenscanning erledigt. Die Dokumente
müssen in einer Form übermittelt werden, die für die Bearbeitung durch das
Gericht geeignet ist. Es wird auf Open Source Software gesetzt: Dokumente,
die mit dem Textverarbeitungsprogramm "Open Office" erstellt wurden, sind
ausdrücklich zugelassen. Das Dokument muss außerdem mit einer
qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Von den
neuen technischen Möglichkeiten profitieren Rechtssuchende und Justiz
gleichermaßen. Elektronisch übersandte Dokumente sind schneller beim
Empfänger als Briefe und Faxe, und sie haben den Vorteil, dass man damit
elektronische Akten anlegen kann. So können gerichtsinterne Arbeitsabläufe
effizienter gestaltet werden. Das ist eine wesentliche Voraussetzung
dafür, dass Bürgerinnen und Bürger letztlich schneller zu ihrem Recht
kommen.
3. Lösemittelhaltige Farben und Lacke werden umweltfreundlicher.
Die Freisetzung flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) in Farben und
Lacken wird weiter verringert. Diesem Ziel dient eine neue
Lösemittel-Verordnung, die nach Verkündung im Bundesgesetzblatt
voraussichtlich im Dezember 2004 in Kraft tritt. Mit ihr wird ein Beitrag
zur Verminderung des Sommersmogs geleistet, da VOC in Verbindung mit
Stickoxiden und ultravioletter Strahlung zur Bildung von bodennahem Ozon
führt. Seit 1990 ist der Ausstoß dieser so genannten
Ozon-Vorläufersubstanzen in die Umwelt etwa um die Hälfte gesunken. Die
Verordnung soll dazu beitragen, eine weitere Absenkung um 30 % bis zum
Jahr 2010 zu erreichen. Das größte Einsparpotential besteht bei Farben und
Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen
Bauelementen sowie bei Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung. Aus
diesem Grund soll der VOC-Gehalt in diesen Produkten, soweit technisch
machbar, verringert werden. Diese Maßnahmen für die Verwendung organischer
Lösemittel im gewerblichen und privaten Bereich außerhalb von Anlagen
ergänzen sinnvoll die bereits bestehenden anlagenbezogenen Vorschriften.
4. Festbeträge für Hilfsmittel werden bundesweit vereinheitlicht.
Ab 1. Dezember wird es erstmals bundesweite Festbeträge für Hilfsmittel
geben. Ist für ein Hilfsmittel (z.B. Hörgerät, Inkontinenz-/Stomaartikel)
ein Festbetrag festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe
dieses Betrages. Die gesetzlichen Krankenkassen kommen damit einer
Verpflichtung durch die Gesundheitsreform (GKV-Modernisierungsgesetz)
nach. Festbeträge wurden in der Vergangenheit durch die Landesverbände der
Krankenkassen für verschiedene Produktgruppen festgelegt. Mit der
Gesundheitsreform wurde geregelt, dass Festbeträge für Hilfsmittel
bundeseinheitlich von den Spitzenverbänden der Krankenkassen festzusetzen
sind - erstmalig bis zum 31. Dezember 2004. Bis zur Festsetzung von
einheitlichen Festbeträgen auf Bundesebene gelten die bisher auf
Landesebene festgesetzten Festbeträge weiter.