bulletGesetzliche Neuregelungen zum 01.12.2004 

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Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 24.11.2004: 

Gesetzliche Neuregelungen zum 1. Dezember 2004 
  
Ab dem 1. Dezember sinken die Gebühren für die Eintragung in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister. Außerdem wird der Schriftverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof in elektronischer Form ermöglicht. Eine neue Lösemittel-Verordnung senkt den Sommersmog, und es gibt erstmals bundesweit einheitliche Festbeträge für Hilfsmittel wie Hörgeräte, die von den Krankenkassen gezahlt werden.

1. Eintragungen ins Handelsregister erfolgen billiger und schneller.
  
Die Gebühren für die Eintragung in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister werden zum 1. Dezember 2004 neu geregelt. Gegenüber der bisherigen Regelung, nach der die Gebühren am Gegenstandswert bemessen wurden, richten sie sich nun nach dem für die Eintragung zu tätigendem Aufwand. Dadurch werden die Gebühren im Vergleich mit dem alten Recht zum Teil deutlich niedriger. Zum Beispiel wird die Eintragung eines Einzelkaufmanns künftig 50 Euro, die Eintragung einer Standard-GmbH 100 Euro und die Eintragung einer normalen Aktiengesellschaft 240 Euro betragen. Für die Eintragung von Prokuren, deren Änderung oder Löschung ist eine Gebühr von 20 Euro vorgesehen. Außerdem wird das Verfahren zur Eintragung ins Handelsregister beschleunigt. Das Registergericht muss zukünftig spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung einen Bescheid verfassen. Die gerichtliche Verfügung soll das Eintragungsverfahren entweder bereits abschließen oder unter dem Hinweis auf eine Frist auf Eintragungshindernisse aufmerksam machen.
  
2. Rechtswirksamer elektronischer Schriftverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof möglich.

Ab dem 1. Dezember kann der Schriftverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof rechtswirksam in elektronischer Form abgewickelt werden. Beide Gerichte haben ein elektronisches Gerichtspostfach eingerichtet, über das die ein- und ausgehende elektronische Gerichtspost bearbeitet wird. Hier werden auch zentrale Aufgaben wie etwa das Virenscanning erledigt. Die Dokumente müssen in einer Form übermittelt werden, die für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es wird auf Open Source Software gesetzt: Dokumente, die mit dem Textverarbeitungsprogramm "Open Office" erstellt wurden, sind ausdrücklich zugelassen. Das Dokument muss außerdem mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Von den neuen technischen Möglichkeiten profitieren Rechtssuchende und Justiz gleichermaßen. Elektronisch übersandte Dokumente sind schneller beim Empfänger als Briefe und Faxe, und sie haben den Vorteil, dass man damit elektronische Akten anlegen kann. So können gerichtsinterne Arbeitsabläufe effizienter gestaltet werden. Das ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger letztlich schneller zu ihrem Recht kommen.

3. Lösemittelhaltige Farben und Lacke werden umweltfreundlicher.
  
Die Freisetzung flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) in Farben und Lacken wird weiter verringert. Diesem Ziel dient eine neue Lösemittel-Verordnung, die nach Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich im Dezember 2004 in Kraft tritt. Mit ihr wird ein Beitrag zur Verminderung des Sommersmogs geleistet, da VOC in Verbindung mit Stickoxiden und ultravioletter Strahlung zur Bildung von bodennahem Ozon führt. Seit 1990 ist der Ausstoß dieser so genannten Ozon-Vorläufersubstanzen in die Umwelt etwa um die Hälfte gesunken. Die Verordnung soll dazu beitragen, eine weitere Absenkung um 30 % bis zum Jahr 2010 zu erreichen. Das größte Einsparpotential besteht bei Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie bei Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung. Aus diesem Grund soll der VOC-Gehalt in diesen Produkten, soweit technisch machbar, verringert werden. Diese Maßnahmen für die Verwendung organischer Lösemittel im gewerblichen und privaten Bereich außerhalb von Anlagen ergänzen sinnvoll die bereits bestehenden anlagenbezogenen Vorschriften.

4. Festbeträge für Hilfsmittel werden bundesweit vereinheitlicht.
  
Ab 1. Dezember wird es erstmals bundesweite Festbeträge für Hilfsmittel geben. Ist für ein Hilfsmittel (z.B. Hörgerät, Inkontinenz-/Stomaartikel) ein Festbetrag festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages. Die gesetzlichen Krankenkassen kommen damit einer Verpflichtung durch die Gesundheitsreform (GKV-Modernisierungsgesetz) nach. Festbeträge wurden in der Vergangenheit durch die Landesverbände der Krankenkassen für verschiedene Produktgruppen festgelegt. Mit der Gesundheitsreform wurde geregelt, dass Festbeträge für Hilfsmittel bundeseinheitlich von den Spitzenverbänden der Krankenkassen festzusetzen sind - erstmalig bis zum 31. Dezember 2004. Bis zur Festsetzung von einheitlichen Festbeträgen auf Bundesebene gelten die bisher auf Landesebene festgesetzten Festbeträge weiter.

 

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